FAQ

Wohnen geht anders: 

WohnIdee Aschaffenburg eG

gemeinsam – ökologisch – genossenschaftlich – nachhaltig

Die Genossenschaft ist aufgrund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. Alle Mitglieder sind Eigentümer der Genossenschaft. Die Genossenschaft erstellt ausschließlich Wohnungen für den Eigenbedarf ihrer Mitglieder.

Zunächst einmal jede Person. Menschen aller Altersstufen, die aktiv ihr nachbarschaftliches Zusammenleben gestalten möchten. Bei der WohnIdee wird über die Aufnahme nach Bewerbung in der AG „Neue Mitglieder entschieden“.

Jedes Mitglied haftet nur gemäß seinen Geschäftsanteile an der Genossenschaft

Die Wohnung wird dem Mitglied zur lebenslangen Nutzung überlassen, sie bleibt Eigentum der Genossenschaft.

Grundsätzlich nein. Eine teilweise oder temporäre Untervermietung muss im Einzelfall geprüft und durch den Vorstand entschieden werden.

Ja, Erwachsene müssen dann Mitglied werden und die mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile bezahlen. Für Kinder gilt das nicht, für diese müssen keine Pflichtanteile bezahlt werden.

Nein. Die Geschäftsanteile können gegenüber der Genossenschaft gekündigt werden bzw. an ein Mitglied übertragen werden. Die Wohnung kann nicht als Sicherheit verwendet werde, wenn ein Kredit für die Finanzierung der nutzungsbezogenen Anteile aufgenommen werden soll. Tipp: Über eine Bank kann  ein günstiger Kredit für den Kauf von Genossenschaftanteilen bei der KfW beantragt werden.

Jeder Nutzer einer Wohnung zahlt eine Miete zuzüglich seine individuellen Nebenkosten. Die Miete setzt sich aus den Betriebskosten und den Unterhaltskosten zusammen und wird jedes Jahr in der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Aktuell gibt es hierüber noch keine Feststellung.

Nein, vererbt werden die Geschäftsanteile. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied gestorben ist. Die Nutzung der Wohnung kann auf den hinterbliebenen Partner oder Angehörige übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der/die Erben Mitglieder der Genossenschaft sind bzw. werden. Eine Übertragung der Geschäftsguthaben ist nur in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung möglich. Besteht mit dem Erben kein Mietverhältnis, wird das Geschäftsguthaben bei Fälligkeit an den/die Erben ausgezahlt und über die Verwendung der Wohnung entscheidet die Genossenschaft. .

Kündigungen sind jährlich zum Abschluss des Geschäftsjahres möglich. Sie müssen drei Monate vorher schriftlich eingegangen sein. Außerordentliche Kündigungen können bis einen Monat nach, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen, einschneidenden Änderungen, erfolgen.

Die Genossenschaft hat das Recht ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder bei Insolvenz des Mitglieds auszuschließen.

Nach der Kündigung wird gemäß der Bilanz des Geschäftsjahres das Geschäftsguthaben, hier das Auseinandersetzungsguthaben, festgestellt. Dieses wird spätestens 5 Jahre nach dem Ausscheiden ausbezahlt. Vorstand und Aufsichtsrat können einen früheren Termin beschließen.

Grundsätzlich ja. Allerdings nur in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile.